Tragezeitbeschränkung von FFP2 Masken in der Corona Pandemie
Durch die Corona-Pandemie mit dem Virus Covid-19 stehen die Arbeitgeber in Deutschland vor einer neuen Herausforderung auf Basis einer Maskentragepflicht in Deutschland.
Vor dem Hintergrund der pandemischen Lage hat der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen. Grundlage ist hierzu immer die Gefährdungsbeurteilung. Im Allgemeinen gilt auch hier das (S)TOP-Prinzip (Substitution der Gefahrstoffe, technische Schutzmaßnahmen, organisatorische Schutzmaßnahmen, personenbezogene Schutzmaßnahmen (PSA)).
Kann trotz der Bemühungen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden und man kommt zum Entschluß den Beschäftigten PSA (persönliche Schutzausrüstung), z.B. in Form von FFP2 oder auch FFP3 Masken zur Verfügung zu stellen, so muss auch hier eine Überbeanspruchung des Trägers vermieden werden.
Auch hier gilt: Die Belastung beim Tragen von FFP-Masken entsteht durch das Ein- und Ausatmen durch das Filtermedium ein Atemwiderstand, welches zu einer erhöhten Atemarbeit und einer Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems führt.
Weitere Bewertungskriterien wie die Arbeitsschwere (z.B. leichte sitzende Tätigkeit vs. körperlich anstrengende Tätigkeiten), weitere Schutzausrüstung, räumliche Gegebenheiten und weitere sind ebenso zu betrachten.
Um die Beanspruchung des Trägers zur reduzieren sind hier Erholungszeiten (Atemschutzpausen) vorgesehen, in welcher der Träger kein Atemschutz tragen soll.
Mit betriebsärtzlicher Unterstützung ist auf Grundlage der Gafährdungsbeurteilung (s. auch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Abschnitt 4.1) ein abgestuftes Vorgehen zur Bemessung der Tragezeit zu empfehlen. Aus Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) nennt zur Tragezeitbegrenzung für FFP2-Masken hierzu in seiner Stellungnahme entsprechende Leitfragen. Diese beziehen sich auf die jeweiligen Tätigkeiten, äußere Umstände, Tätigkeitsdauer und individuelle Faktoren. Von Vorgaben für eine feste Tätigkeitsbegrenzung wird abgeraten, und stattdessen auf Vorgaben für konkrete Tätigkeiten und die erforderliche Gefährdungsbeurteilung verwiesen.
Weitere Empfehlungen zum tragen von filtrierenden Atemschutz findet ihr in meinem weiteren Blog-Beitrag.
Auch hier bitte nicht die Unterweisung der Mitarbeiter in den filtrierenden Atemschutz vergessen!
Neben der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung muss die Unterweisung zum Maskentragen durchgeführt werden.
Nehmt hier einfach Kontakt mit mir auf, ich helfe euch gerne weiter.